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AGB

Liefer- und Zahlungsbedingungen gegenüber Unternehmern*


1.Allgemeines

Verkauf und Lieferung erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen des Lieferers. Bedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen sind.

2.Angebot

Das Angebot des Lieferers ist freibleibend.

3.Preis und Zahlung
3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ein- schließlich Verpackung zu dem Sitz des Bestellers. Zu den Preisen kommt, soweit noch nicht berücksichtigt, die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3.2 Ab einem Auftragswert von 150 EUR, bzw. 100 EUR für Bestellungen über www.dechra-shop.de, erfolgt die Lieferung versand- und portokostenfrei.
Für Aufträge unter 150 EUR bzw. unter 100 EUR über www.dechra-shop.de, wird eine Versandkostenpauschale von 10 EUR berechnet.
3.3 Die Forderung ist mit Erhalt der Rechnung fällig.
3.4 Die Aufrechnung gegen die Forderungen des Lieferers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die zur Aufrechnung gestellten Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder es sich um Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Ansprüchen des Bestellers.
3.5 Wird die Leistung des Lieferers vertragsgemäß später als vier Monate nach dem Vertragsschluss erbracht, so kann der Lieferer den Preis angemessen angleichen an die seit Vertragsschluss bis zur Lieferung eingetretenen Veränderungen der einschlägigen Tariflöhne und der Materialkosten.

4.Lieferzeit

4.1 Eine etwa vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Lieferer die Ware zum Versand aufgegeben oder die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
4.2  Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, wie Betriebsstörungen, Verzug von Lieferanten usw. und der Lieferer die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
4.3 Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst so ist er unter Ausschluss aller weiteren Schadensersatz-ansprüche berechtigt folgende Verzugsentschädigung zu fordern: für jede volle Woche der Verspätung 1 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert der Lieferung, mit welcher der Lieferer in Verzug geriet. Diese Einschränkung der Rechte des Bestellers gilt nicht, soweit dem Lieferer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nachgewiesen werden kann oder der Lieferer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haftet. Eine Änderung der Beweislast ist hiermit nicht verbunden. Dem Lieferer bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

5.Gefahrübergang

5.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware durch den Lieferer auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft und deren Mitteilung ab auf den Besteller über.

6. Sach- und Rechtsmängel

6.1 Liegt ein vom Lieferer zu vertretender Mangel vor, so ist dieser berechtigt, diesen nach seiner Wahl durch unentgeltliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Ist dieser zur Mängelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich dies über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Lieferer zu vertreten hat oder schlagen mindestens 2 Nachbesserungs-versuche fehl, ist der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gem. Ziff. 7 – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung der Vergütung geltend zu machen.
6.2 Sofern der Besteller Sachmängelrechte nach seiner Wahl verlangen kann, ist er verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er bei Vorliegen der Voraussetzungen Nacherfüllung verlangt, vom Vertrag zurücktritt, Minderung des Kaufpreises geltend macht und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt. Eine Rücksendung mangelhafter oder falsch gelieferter Ware bedarf der vorherigen Zustimmung der Dechra Veterinary Products Deutschland GmbH. Schäden, die durch eine nicht ordnungsgemäße Verpackung bei der Rücksendung entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
6.3 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind bei Vermeiden des Verlusts der Mängelrechte unverzüglich schriftlich unter Beifügung des Lieferscheins oder des Rechnungsduplikates dem Lieferer mitzuteilen.
6.4 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 479 Abs. 1 BGB und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vor- schreibt.
6.5 Sachmängelansprüche bestehen nicht für Sachmängel, die aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch Dritte, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse,
sofern sie nicht auf das Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind sowie bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
6.6 Für Kulanzleistungen ohne rechtliche Verpflichtung gelten die Sachmängelrechte nur, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
6.7 Der Lieferer steht ohne besondere schriftliche Vereinbarung nicht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Waren ausländischen Vorschriften entsprechen.
6.8 Rückgriffansprüche des Bestellers gem. § 478 BGB gegen den Lieferer bestehen nur insoweit, als der Besteller mit dem Verbraucher keine über die gesetzlichen Sachmängel-ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
6.9 Für die Haftung des Lieferers gilt im Übrigen Ziff. 7. Darüber hinausgehende Ansprüche wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

7. Haftung

7.1 Für weitergehende Ansprüche ist die Ersatzpflicht des Lieferers im Falle leichter Fahrlässigkeit auf die Ersatzleistung der Haftpflichtversicherung des Lieferers beschränkt. Das gilt auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers. Dieser ist bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in seine Police zu gewähren. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, es sei denn, es fehlen dem Liefergegenstand Eigenschaften, die vom Lieferer ausdrücklich zugesichert worden sind und es gerade Sinn der Zusicherung gewesen ist, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, abzusichern bzw. wenn der Mangel arglistig verschwiegen worden ist.
7.2 Darüber hinausgehende Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für unabdingbare Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Lieferer allerdings nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht wiederum Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den Regelungen der Ziff. 7 nicht verbunden.
7.3 Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Ziff. 6.4.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen nebst etwaigen Kosten oder Zinsen aus dem Liefervertrag vor.
8.2 Dem Besteller ist in stets widerruflicher Weise gestattet, Liefergegenstände, auf welche sich der Eigentumsvorbehalt des Lieferers erstreckt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verwenden oder zu veräußern, es sei denn, dass sich die hieraus ergebenden Forderungen gegen Dritte bereits an Dritte abgetreten sind. Die Berechtigung zur Verwendung der Weiterveräußerung entfällt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt.
8.3 Die dem Besteller aus der Verwendung bzw. Weiterveräußerung des Liefergegenstandes zustehenden Forderungen tritt er bereits jetzt an den Lieferer zu dessen Sicherung ab. Der Lieferer ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherungen soweit freizugeben, als dieselben den Wert der zu sichernden Forderung um mehr als 20 % übersteigen.
8.4 Der Lieferer ist berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen entweder trotz einer nach dem Kalender
bestimmten Zeit oder Fristsetzung nicht nachkommt. Das Herausgabeverlangen stellt zugleich den Rücktritt vom Vertrag dar.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Lieferers.
9.2 Ist der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten einschließlich Wechselklagen der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist auch berechtigt, bei dem Gericht zu klagen, das für den Sitz des Bestellers zuständig ist.

Aulendorf, Januar 2023

* Nach § 14 BGB ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Hierzu zählen auch Freiberufler, also auch Tierärzte.

Dechra Veterinary Products Deutschland GmbH, 88323 Aulendorf

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